Lärmschutz
Informationen zum Lärmschutz vor motorbetriebenen Gartengeräten und Maschinen
Wir möchten die Einwohnerschaft auf die bestehenden Regelungen zum Schutz vor Lärm durch den Betrieb von Gartengeräten hinweisen. Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen durch den Betrieb von Gartengeräten und sonstigen Maschinen finden sich in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die auch als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bekannt ist.
Grundregel:
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.
I. In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Sondergebieten die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien die Regelungen der Verordnung. Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.
Geräte
und Maschinen (Auszug) Betriebsbeschränkungen | Betriebsbeschränkungen |
Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Heckenschere, Motorkettensäge (tragbare) Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) Vertikutierer, Schredder, Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Beton- und Mörtelmischer Hochdruckwasserstrahlmaschine, Moorhacke | Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen An Werktagen: Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr |
Mit EU-Umweltzeichen | Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen An Werktagen: Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr |
Ohne EU-Umweltzeichen | Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen An Werktagen: Betrieb nicht von 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr |
Soweit im Einzelfall diese Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt das Ordnungsamt.
II. In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar keine zeitlichen Beschränkungen, aber das Hessische Sonn- und Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel „öffentlich bemerkbar" sein, im übrigen beurteilt er sich in diesen Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den Grundsätzen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (und nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind auch Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen) so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Sand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Soweit daher die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch den Betrieb der Geräte erheblichen Belästigungen ausgesetzt würde, wäre die Betriebszeit der Geräte zu reduzieren. Zu beachten ist in jedem Fall die Nachtruhe. Hier wird nicht mehr nach Jahreszeiten unterschieden, grundsätzlich gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 als geschützter Zeitraum. Daraus folgt, dass auch in den unter II. genannten Gebieten der Betrieb motorbetriebener Geräte in der genannten Zeit untersagt ist.
Allgemeine Vorschrift:
Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist es untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.
Kein Altglaseinwurf an Sonn- und Feiertagen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass der Einwurf von Altglas in die Altglascontainer an Sonn- und Feiertagen aus Lärmschutzgründen untersagt ist. Da die Container in Lützelbach teilweise in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern aufgestellt sind, bitten wir dies unbedingt zu beachten.