Lärmschutz

Informationen zum Lärmschutz vor motorbetriebenen Gartengeräten und Maschinen

Wir möchten die Einwohnerschaft auf die bestehenden Regelungen zum Schutz vor Lärm durch den Betrieb von Gartengeräten hinweisen. Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen durch den Betrieb von Gartengeräten und sonstigen Maschinen finden sich in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die auch als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bekannt ist.

Grundregel:
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar  durch  Lärm  belästigt  und  beeinträchtigt  werden.  Gegenseitige  Rücksichtnahme, Einhaltung  der  üblichen  Ruhezeiten  und  Vermeidung  von  unnötigem  Lärm  sind  noch  immer  der beste  Weg,  um  Lärmbelästigungen  und  daraus  resultierende  Nachbarschaftsstreitigkeiten  erst  gar nicht entstehen zu lassen.

I. In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Sondergebieten die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien  die  Regelungen  der  Verordnung.  Die  jeweilige  Gebietskategorie  bestimmt  sich  nach  den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.

Geräte und Maschinen
(Auszug) Betriebsbeschränkungen

Betriebsbeschränkungen
in empfindlichen Bereichen

Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Heckenschere, Motorkettensäge (tragbare) Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor) Vertikutierer, Schredder, Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) Beton- und Mörtelmischer Hochdruckwasserstrahlmaschine, Moorhacke

Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen

An Werktagen:

Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Mit EU-Umweltzeichen
(Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG) Freischneider Grastrimmer, Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser, Laubsammler

Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen

An Werktagen:

Betrieb nicht von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Ohne EU-Umweltzeichen
(Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG) Freischneider Grastrimmer, Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor) Laubbläser, Laubsammler

Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen

An Werktagen:

Betrieb nicht von 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr
und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Soweit  im  Einzelfall  diese  Geräte  und  Maschinen  länger  betrieben  werden  sollen,  ist  hierzu  eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt das Ordnungsamt.

II. In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten  gelten  nach  der  Verordnung  zwar  keine  zeitlichen  Beschränkungen,  aber  das Hessische  Sonn-  und  Feiertagsgesetz  sieht  vor,  dass  zumindest  an Sonn- und  Feiertagen  öffentlich bemerkbare Arbeiten,  die  geeignet  sind,  die  Feiertagsruhe  zu beeinträchtigen,  verboten  sind.  Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen  werden  sowie  für unaufschiebbare Arbeiten.  Der  Betrieb  der  vorstehend  genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel „öffentlich bemerkbar" sein, im übrigen beurteilt er sich in diesen Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den Grundsätzen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG).  Danach  sind  nicht  genehmigungsbedürftige  Anlagen  (und nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind auch Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen)  so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Sand der Technik unvermeidbare  schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Soweit daher die Allgemeinheit  oder Nachbarschaft durch den  Betrieb  der  Geräte  erheblichen  Belästigungen  ausgesetzt  würde,  wäre  die  Betriebszeit  der Geräte zu reduzieren. Zu beachten ist in jedem Fall die Nachtruhe. Hier wird nicht mehr nach Jahreszeiten unterschieden, grundsätzlich  gilt  die  Zeit  von  20:00  Uhr  bis  07:00  als  geschützter  Zeitraum.  Daraus  folgt,  dass auch in den unter II. genannten Gebieten der Betrieb motorbetriebener Geräte in der genannten Zeit untersagt ist. 

Allgemeine Vorschrift:
Nach  §  117  des  Ordnungswidrigkeitengesetzes  ist  es  untersagt,  ohne  berechtigten  Anlass  oder  in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist,  die  Allgemeinheit  oder  die  Nachbarschaft  erheblich  zu  belästigen  oder  die  Gesundheit  eines anderen zu schädigen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.


Kein Altglaseinwurf an Sonn- und Feiertagen

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass der Einwurf von Altglas in die Altglascontainer an Sonn- und Feiertagen aus Lärmschutzgründen untersagt ist. Da die Container in Lützelbach teilweise in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern aufgestellt sind, bitten wir dies unbedingt zu beachten.