Bauleitplanung der Gemeinde Lützelbach
Bebauungsplan „Photovoltaikfreiflächenanlage Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern, An der L3259“, in der Gemarkung Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern


1. Satzungsbeschluss
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lützelbach hat ihrer Sitzung am 25.04.2024 den Bebauungsplan „Photovoltaikfreiflächenanlage Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern, An der L3259“
mit Stand April 2024 bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen sowie integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung (HBO) und § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

2. Begründung/Ziel und Zweck der Planung
Wesentliches Planziel ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) um das Bauplanungsrecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage im Außenbereich in Lützelbach zu schaffen.

3. Geltungsbereich
Das Plangebiet wird über die L3259 und angrenzende landwirtschaftliche Wege erschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachstehenden Übersichtskarte zu entnehmen.

                   Übersichtslageplan Bebauungsplan


4. Bereithaltung zur Einsicht
Der Bebauungsplan „Photovoltaikfreiflächenanlage Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern, An der L3259“, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen, der Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, wird im Rathaus der Gemeinde Lützelbach  arbeitstägig von montags bis freitags beim Gemeindevorstand, Mainstraße 1, 64750 Lützelbach von montags bis freitags beim Gemeindevorstand, Mainstraße 1, 64750 Lützelbach jeweils Montags –  Freitags von 8:30h bis 12:00h sowie Dienstags von 13:30h – 16:00h und Donnerstag 13:30h – 18:00h eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Zusätzlich wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Lützelbach öffentlich bekannt gemacht sowie die Planunterlage unter der Adresse https://www.luetzelbach.de eingestellt.

5. Hinweise
Der Flächennutzungsplan wurde parallel zum Bebauungsplan geändert.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Bebauungsplan „Photovoltaikfreiflächenanlage Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern, An der L3259“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Hinweis nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO): Für die Rechtswirksamkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

6. Inkrafttreten
Bebauungsplan „Photovoltaikfreiflächenanlage Lützel-Wiebelsbach/Seckmauern, An der L3259“, in der Gemeinde Lützelbach tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Wir geben der Bevölkerung hiervon Kenntnis.

Lützelbach, den 06.08.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lützelbach

Tassilo Schindler, Bürgermeister